1. Das Grundkapital setzt sich wie folgt zusammen: 151.018.000 Stückaktien (Inhaberaktien Kategorie A), das sind 49 % des Aktienkapitals, und 157.182.000 Stückaktien (Namensaktien Kategorie B), das sind 51 % des Aktienkapitals, beurkundet durch einen beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegten Zwischenschein zugunsten der Republik Österreich. Das Grundkapital wurde voll eingezahlt. Am 23. Mai 2006 erfolgte ein Aktiensplit im Verhältnis 1:10. Zum Bilanzstichtag befinden sich daher 308.200.000 Aktien (Vorjahr: 30.820.000) in Umlauf. Alle Aktien haben, abgesehen von der unter Pkt. 2 beschriebenen Stimmrechtsbeschränkung, die gleichen Rechte und Pflichten.
2. Gemäß dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden (BGBl I 1998/143 Art. 2), sowie der darauf basierenden Satzungsbestimmung besteht die folgende Stimmrechtsbeschränkung: »Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens51 % beteiligt sind, ist das Stimmrecht in der Hauptversammlung mit 5 % des Grundkapitals beschränkt.« Weitere Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, sind nicht bekannt.
3. Die Aktionärsstruktur des Verbund ist wesentlich vom Mehrheitseigentum der Republik Österreich geprägt. 51 % des Grundkapitals der Verbundgesellschaft befinden sich, verfassungsrechtlich verankert, im Eigentum der Republik Österreich. Jeweils zwischen 10 % und 15 % des Grundkapitals befinden sich im Eigentum der Landesenergieversorger Wiener Stadtwerke Holding AG und EVN AG. Zwischen 5 % und 10 % befinden sich im Eigentum der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG. Weniger als 24 % des Grundkapitals befinden sich im Streubesitz.
4. Es gibt keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten.
5. Beim Verbund bestehen keine Mitarbeiterbeteiligungsmodelle.
6. Entsprechend dem Corporate Governance Kodex ist gem. Beschluß des Aufsichtsrates eine Nominierung zum Vorstand letztmalig vor dem 65. Geburtstag möglich. Darüber hinaus bestehen keine über das Gesetz hinausgehenden Bestimmungen hinsichtlich der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Ferner bestehen auch keine nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableitbaren Bestimmungen über die Änderung der Satzung.
7. In der am 20. März 2006 abgehaltenen 59. ordentlichen Hauptversammlung wurde dem Vorstand gem. § 65 Abs. 1 Z. 8 AktG die Ermächtigung erteilte, für die Dauer von 18 Monaten vom Tag der Beschlußfassung an eigene Aktien bis höchstens 10 % des Grundkapitals zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert maximal 20 % unter dem Durchschnittskurs der letzten 30 Handelstage und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert maximal 20 % über dem Durchschnittskurs der letzten 30 Handelstage betragen darf, unter Einschluß der Ermächtigung des Vorstandes, im Rahmen des zu veröffentlichenden Aktienrückkaufprogramms die eigenen Aktien über die Börse wieder zu verkaufen. Bisher wurde vom Vorstand kein Aktienrückkaufprogramm beschlossen.
8. Ein öffentliches Übernahmeangebot ist unserer Ansicht nach aufgrund des Verfassungsgesetzes derzeit nicht möglich. Es bestehen keine Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, mit Regelungen, die sich auf den im § 243a Z. 8 UGB/HGB geregelten Sachverhalt beziehen.
9. Entschädigungsvereinbarungen i.S.d § 243a Z. 9 UGB/HGB bestehen nicht.
Wien, am 29. Jänner 2007
Der Vorstand
Generaldirektor
Dipl.-Ing. Hans Haider
Vorsitzender des Vorstandes
Generaldirektor-Stellvertreter
Dr. Michael Pistauer
Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes
Vorstandsdirektor
Dr. Johann Sereinig
Mitglied des Vorstandes
Vorstandsdirektor
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Mitglied des Vorstandes

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